Die Grundsteuer – das Wichtigste in Kürze
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Ganz gleich, ob Schulen, Kindergärten oder Büchereien: Viele Einrichtungen in deiner Nachbarschaft, sowie der Ausbau der Infrastruktur werden durch sie finanziert. Bundesweit erheben Städte und Kommunen rund 15 Milliarden Euro Grundsteuer im Jahr für insgesamt 36 Millionen Grundstücke und Immobilien.
Doch wer zahlt diese Grundsteuer? Jährlich zahlen die Eigentümer:innen von Grundbesitz einen prozentual berechneten Betrag in die Staatskasse ein. Das heißt, wenn du Grundstücke, Eigentumswohnungen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe hast, zählst du dazu.
Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Doch diese Werte sind ziemlich veraltet: Sie stammen aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern bzw. aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks kann so nicht widergespiegelt werden und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt. Dass das nicht sein kann, hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht eingesehen und eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer gefordert.
Wusstest du das? Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuerarten in Deutschland. Ursprünglich zog man sie als kirchlichen Grundzins, dem sogenannten Zehnt, ein.
Im November 2019 wurde ein entsprechendes Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Durch die sogenannte Länderöffnungsklausel können die einzelnen Bundesländer aber ganz oder teilweise von der Gesetzgebung abweichen – Bayern, Hessen, Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg haben deshalb eigenständige Gesetze erlassen.
Jetzt bist du an der Reihe: Daten sammeln und bis 31.10.2022 abschicken
Die Lösung: es müssen neue Daten her – und jetzt bist du gefragt. Als Immobilienbesitzer:in wirst du dieses Jahr zur Grundsteuerwerterklärung verpflichtet.
Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 musst du folgende Infos an dein Finanzamt übermitteln. Aber aufgepasst: wenn du deine Immobilie in diesem Jahr erworben hast, also nach dem 01.01.2022, musst du die Erklärung erst im Januar 2023 einreichen.
Tipp: Die Grundsteuerwerterklärung kannst du z.B. digital über das Portal „Mein ELSTER“ einreichen.
Hierfür musst du als Privateigentümer:in den Hauptvordruck (GW1) sowie die Anlage Grundstück (GW2) ausfüllen.
Welche Informationen du dafür brauchst:
- Steuernummer / Aktenzeichen des Grundstücks
- Adresse und Lage des Grundstücks
- Größe des Grundstücks
- Grundbuchblattnummer (falls vorhanden), Gemarkung, Flur, Flurstück
- Gebäudeart
- Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Kontaktdaten der Eigentümer:innen und deren Anteile am Eigentum
- Bodenrichtwert – diesen kannst du unter www.bodenrichtwerte-boris.de herausfinden (bitte hier die entsprechenden Bundesländer-Regelungen beachten)
- Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949) und eventuell Datum einer Kernsanierung
- Anzahl der Garagen Stellplätze
- Wohnfläche
- Angaben zum Denkmalschutz (sofern relevant)
Achtung: Eine Kernsanierung liegt nur vor, wenn Dach und Fassade inkl. Dämmung, Fenster und Türen, Innenausbau, Fußböden, Bäder, Heizungsanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen erneuert wurden. Lasse dich im Zweifelsfall von Expert:innen beraten.
Daten wie Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück und Fläche erhältst du im Schreiben des Finanzamtes oder bei Anforderung deines Grundbucheintrags. Nicht jedes Bundesland erinnert dich daran, dass du die Grundsteuerwerterklärung machen musst.
Die Länder Berlin und Hamburg senden beispielsweise keine Briefe an die Grundstückseigentümer:innen. Teile diesen Beitrag also unbedingt mit deinen Nachbar:innen, um sie daran zu erinnern, dass sie bis zum 31.10.2022 ihre Grundsteuerwerterklärung abgeben müssen, wenn sie in der eigenen Immobilie wohnen.
Hilfe gibt’s bei den Expert:innen von Felix1
Klingt ganz schön kompliziert und leider ist die Benutzeroberfläche von ELSTER nicht immer die einfachste. Deswegen kannst du dich auch vertrauensvoll an eine:n Steuerberater:in wenden.
Ganz schnell und digital geht das mit Felix1. Mit bundesweit über 80 Steuerberater:innen erhältst du den Beratenden, der / die am besten zu dir passt.
Sie übernehmen alle Teile der Grundsteuerwerterklärung für dich – wenn gewünscht, auch die Prüfung der Bescheide. Damit du mehr Zeit für dich und deine Liebsten hast.
Syster Balzer und Rainer Mößner sind beide Steuerberater:innen bei Felix1 und haben zwei wichtige Tipps für dich:
Lege so schnell wie möglich los: Sammel die Informationen zusammen, denn auch wir als Steuerberater:innen können nicht zaubern und nicht vorliegende Informationen magisch finden. Grundbuchauszüge können wir mit einer von der / dem Eigentümer:in erteilten Vollmacht (dafür haben wir natürlich einen Vordruck) ziehen.
Klarheit bekommen, wer Grundstückseigentümer:in ist: Das hört sich einfach an, aber im Grundbuch steht dann vielleicht doch nicht nur die Ehefrau als Eigentümerin sondern beide Ehepartner – das sollte überprüft werden. Oder ein Paar hat mehrere Immobilien und behandelt diese als gemeinschaftliches Eigentum, aber bei Grundstück 1 steht Person A im Grundbuch, bei Grundstück 2 steht Person B im Grundbuch und bei Grundstück 3 beide. Und dann gibt es noch das Grundstück, das die Enkel von Oma geerbt haben, um das sich nie einer kümmert. Da muss die Erbengemeinschaft die Grundsteuerwerterklärung abgeben.
Wissenswertes – auch für Mieter:innen
Übrigens: Für Spekulant:innen – die Grundstücke kaufen und abwarten, dass sie im Wert steigen, und danach wieder verkaufen – kann es durch die neue Grundsteuer C teurer werden, wenn Gemeinden diese erheben. Das ist wiederum gut für den Wohnungsmarkt. Bisher gab es nur Grundsteuer A (für landwirtschaftliche Flächen) und Grundsteuer B (für alles andere).
Aufgepasst! Besonders bei der Wohnfläche musst du richtig nachmessen. Denn Flächen unter Dachschrägen und in ungeheizten Wintergärten werden nur zur Hälfte angerechnet; Balkone, Terrassen und Loggien nur zu einem Viertel.
Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Heizungsräume, Garagen, Dachböden und Treppen mit mehr als drei Stufen müssen überhaupt nicht berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite müssen Wohnräume im Souterrain, deren Höhe mindestens zwei Meter beträgt und die lichtdurchflutet sind, voll angerechnet werden.
Gut zu wissen: Auch Mieter:innen betrifft die Reform der Grundsteuer, denn die Kosten lassen sich im Rahmen der Betriebskosten umlegen.
Insbesondere Mieter:innen und Eigentümer:innen in Großstädten werden mit höheren Beträgen rechnen müssen. Entscheidend ist die Lage: Hat sie sich seit 1935 bzw. 1964 verbessert, solltest du dich auf einen Anstieg der Steuer einstellen. In strukturschwachen Gebieten dagegen sind Kostensenkungen möglich.
Keine Sorge, die neue Grundsteuer gilt erst ab 2025. Bis dahin ändert sich für dich nichts: Du zahlst weiterhin quartalsweise den gewohnten Betrag.
Deine Nachbar:innen oder Freund:innen besitzen eigene Immobilien und Grundstücke? Erinnere sie daran, bis zum 31.10.2022 ihre Grundsteuerwerterklärung einzureichen.
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